Satzung des Kunstvereins Celle e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Kunstverein Celle e.V.".
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Geschäftsjahr ist das Geschäftsjahr Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1965.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung der modernen bildenden Kunst insbesondere durch Ausstellungen, Vorträge und Aussprachen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AG. Er ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ln ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
Das Vereinsvermögen fällt im Falle einer Auflösung an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die von den Liquidatoren zu bestimmen ist mit der Maßgabe, daß es nur für kulturelle Zwecke, die ln erster Linie der Förderung der modernen bildenden Kunst dienen, verwendet werden darf.
§ 4
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, zwei stellvertrenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinsam handelnde Mitglieder des eingetragenen Vorstandes vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Fällt ein Vorstandsmitglied während elner Wahlperiode aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Zuwahl.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben selbst. Er kann einzelne Aufgaben, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis im Sinne von § 26 BGB, auch anderen Vereinsmitgliedern, deren Höchstzahl auf 12 begrenzt ist, übertragen. Diese Mitglieder bilden auf grund der Bestimmung durch den Vorstand den erweiterten Vorstand.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ohne zeitliche Begrenzung vom Vorstand bestimmt. Diese Bestimmung muß von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die weiteren Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Sie können auch vom Vorstand jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden.Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes wirken bei allen Entscheidungen des Vorstandes mit, die den Vereinszweck betreffen. Alle Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluß der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, die bis spätestens 30. November beim Vorstand eingegangen sein muß.
Der Jahresbeitrag ist in jedem Fall für das volle Jahr zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins vermögen.
Jedes Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn fällige Beiträge trotz Fristsetzung nicht gezahlt werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
§ 6
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Sie muß außerdem einberufen werden,wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungen müssen mindestens zwei volle Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Anschrift zur Post gegeben werden.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung schriftlich verlangen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Beide werden durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter bestimmt.
§ 7
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.